Statuten Fotoclub Baar-Inwil (Fobi)
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Fotoclub Baar-Inwil (nachfolgend FOBI genannt) besteht mit Sitz in Baar ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck
Der FOBI bezweckt die Förderung seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Fotografie in technischer und künstlerischer Beziehung sowie die Pflege der Kameradschaft.
Art 3 Mitgliedschaft
Aktivmitglied des FOBI kann jedermann werden, der an Fotografie interessiert ist. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den FOBI besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Art. 4 Organe
Organe des FOBI sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Art. 5 Generalversammlung
– Die Generalversammlung ist oberstes Organ des FOBI. Sie findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
– In den Kompetenzbereich der GV fallen vor allem:
a. Festlegung von Mitgliederbeiträgen
b. Genehmigung von Jahresrechnung, Jahresbericht, Décharge-Erteilung an den Vorstand
c. Wahl des Vorstandes
d. Definitive Aufnahme von Neumitgliedern
e. Ausschluss von Mitgliedern
f. Änderung der Statuten
g. Auflösung des FOBI
– Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden
a. auf Antrag des Vorstandes und
b. auf begründeten schriftlichen Antrag eines Viertels der Clubmitglieder.
– Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter schriftlicher Angabe der Traktanden.
Art. 6 Vorstand
– Der Vorstand besteht aus mindestens 5 natürlichen Personen. Wählbar ist jedes Aktivmitglied.
– Präsident:in und Vizepräsident:in werden durch die Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
– Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind.
– Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein wird im Vorstand geregelt. Die Vorstandsmitglieder können einzeln rechtsverbindlich unterschreiben. Die übrigen Vereinsmitglieder haben kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien, wobei die zweite Person ein Mitglied des Vorstandes sein muss. Zeichnet ein Vorstandsmitglied mit einem Vereinsmitglied, muss der Gesamtvorstand informiert werden.
– Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre bei steter Wiederwählbarkeit.
Art. 7 Finanzielles
– Die Einnahmen des FOBI bestehen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen sowie allfälligen weiteren Zuwendungen.
– Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
– Für die Verpflichtungen des FOBI haftet nur das Clubvermögen.
Art. 8 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung und im Vorstand erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder und offen, sofern nicht geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird: Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.
Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 9 Auflösung
Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder die Auflösung des FOBI beschliessen. Über die zweckgebundene Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses beschliesst die Generalversammlung.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Änderungen der Statuten bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der an der betreffenden Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Fotoclub Baar-Inwil FOBI
Genehmigt an der Generalversammlung vom 26. 2. 2025
Präsident Vizepräsident
Roland Bodmer Daniel Kessler